§ 38 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 38 Übergangsbestimmung

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmung


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(2) 1Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.1 bis 1.12 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. 2Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April 2026 in Verkehr gebracht wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 m.W.v. 14. Mai 2024



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