Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 wird in
4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2017
EMVG § 2,
§ 7,
§ 22,
§ 23a,
AnerkV § 10,
§ 15,
§ 16,
Anlage 3,
BEMFV § 15,
§ 15a,
Anlage,
BGebRAG Artikel 4,
Artikel 5,
DigiNetzG Artikel 15- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.
- 3.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" gestrichen.
- 4.
- In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen oder Ausstellungen" durch die Wörter „auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (weggefallen)".
- 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen."
- 3.
- § 15 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben.
- 5.
- Anlage 3 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)".
- 2.
- § 15 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" durch die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage wird aufgehoben.
- 1.
- Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.12.2021) ... vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung über ... zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
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