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Änderung § 187 StrlSchG vom 27.06.2020
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§ 187 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 187 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | |
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für 1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Messstellen für die externe Exposition nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169 Absatz 4 und | |
(Text alte Fassung) 3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7. (2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Soweit dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herzustellen. | (Text neue Fassung) 3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 3. (2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2 Soweit dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herzustellen. |
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