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Änderung § 10 StrlSchG vom 05.06.2021
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§ 10 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | § 10 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
(Text alte Fassung) Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmigung: | (Text neue Fassung) (1) Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmigung: |
1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können, 2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, sofern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann, 3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt, 4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann, 5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon. | |
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert. | |
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