Tools:
Update via:
Änderung Anlage 1 StrlSchG vom 05.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. StrlSchGÄndG am 5. Juni 2021 und Änderungshistorie des StrlSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 1 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung | Anlage 1 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32 | |
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: 1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie; 2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung; 3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit); 4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen, b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen; 5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen; 6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie. Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird, 2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie 3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird. Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1, | |
(Text alte Fassung) 1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder | (Text neue Fassung) 1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder |
2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12623/al147959-0.htm