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Änderung § 193 StrlSchG vom 26.11.2019
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§ 193 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 193 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 88 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 193 Informationsübermittlung | |
(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann folgende Informationen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden enthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln: 1. Inhaber der Genehmigung, 2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung, 3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung. 2 Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. | (Text neue Fassung) (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. |
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