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Artikel 2 - Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (SekGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2017 SGB VI § 4, § 166, § 170, § 174, § 191

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz."

2.
§ 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,".

b)
Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

3.
In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

4.
In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" durch die Wörter „für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.

5.
§ 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SekGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...