Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes *)
Das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden."
- b)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden."
- 2.
- Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:
- 3.
- Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend."
- 4.
- § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag."
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger anzuwenden. Wird der Gewinn des Organträgers gesondert und einheitlich festgestellt, gilt § 3a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Veranlagungszeitraum dem Organträger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zugerechnet worden ist."
- 5.
- In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderungen in Nummer 1 bis 4 wurden durch Artikel 19 G. v. 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) rückwirkend zum 5. Juli 2017 in Kraft gesetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenKörperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 06.03.2025) ... 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
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