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Artikel 5 - Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (RÜbStG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 05.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2017 AStG § 10

§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommensteuergesetzes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen sind."

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RÜbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 4 Brexit-StBG Änderung des Außensteuergesetzes
... 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 Satz 4 wird das ...