Zitierungen von Artikel 1 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RÜbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 RÜbStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 71 in ... und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. (8c) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. ... das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, ... in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. § 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, ... vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122). § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des ... (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. § 9 Absatz 5 Satz 2 in der ... 2008 anzuwenden. § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074 ) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden. ...


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