Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2002 BGBl. I S. 606
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-288 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,

6.
Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,

7.
Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,

9.
Abstimmen von Farben,

10.
Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,

11.
Anfertigen von Glatzen,

12.
Anfertigen von Masken und Körperteilen,

13.
Anfertigen von Spezialeffekten,

14.
Schminken,

15.
Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,

16.
Prüfen von Arbeitsergebnissen,

17.
Arbeiten für Proben und Produktionen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MaskAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaskAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MaskAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...