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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
- Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
- 7.
- Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
- 9.
- Abstimmen von Farben,
- 10.
- Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
- 11.
- Anfertigen von Glatzen,
- 12.
- Anfertigen von Masken und Körperteilen,
- 13.
- Anfertigen von Spezialeffekten,
- 14.
- Schminken,
- 15.
- Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
- 16.
- Prüfen von Arbeitsergebnissen,
- 17.
- Arbeiten für Proben und Produktionen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MaskAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaskAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MaskAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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