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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2002 BGBl. I S. 606
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-288 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MaskAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaskAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MaskAusbV (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin