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Änderung § 3 TrDüV vom 01.08.2021
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§ 3 TrDüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 3 TrDüV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. 2 Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. 2 Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. |
(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden. (3) 1 Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. 2 Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. 3 Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten. |
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