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Änderung § 3 TrDüV vom 01.08.2021

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§ 3 TrDüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 TrDüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. 2 Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. 2 Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden.

(3) 1 Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. 2 Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. 3 Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten.