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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung (VwVSaAVG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
- „(7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VwVSaAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVSaAVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Insoweit sind § 2 ...
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