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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung (VwVSaAVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
- 1.
- der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
- 2.
- bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VwVSaAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVSaAVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 2 2. BükrEG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094 ) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei ...
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