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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beschussgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 BeschG § 8a (neu), § 9, § 20, § 21, § 22

Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung

(1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln."

3.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen."

4.
Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt wird."

5.
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

6.
Dem § 22 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes abzuschließen oder in Prüfungsverfahren nach diesem Gesetz zu überführen.

(9) Der Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016 nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind, darf durch den bisherigen Besitzer fortgesetzt werden. Im Übrigen richtet sich der Umgang nach den Bestimmungen, die im Waffengesetz oder auf Grund des Waffengesetzes getroffen sind."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. WaffGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WaffGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 2 3. WaffRÄndG Änderung des Beschussgesetzes
... Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer ...