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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 NWRG § 10, § 11, mWv. 1. Januar 2019 § 1, § 2, § 3, § 4, § 18
Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
- 1.
- Waffen,
- 2.
- Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 3.
- Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 4.
- Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 5.
- Ausnahmen,
- 6.
- Anordnungen,
- 7.
- Sicherstellungen oder
- 8.
- Verboten
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:
der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 23 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 25 und 26 werden angefügt:
- „25.
- Stellung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie
- 26.
- nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
- a)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- b)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes."
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Erlaubnisse" durch die Wörter „Anträge, Erlaubnisse, Versagungen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,".
- b)
- In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend" gestrichen.
- c)
- In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend," gestrichen.
- 6.
- § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 7.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
- „10.
- im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,
- 11.
- im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. WaffGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. WaffGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 2. WaffGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 3 Nummer 3 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...
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