Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „68 Euro" durch die Angabe „72 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat;".
- 4.
- Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."
Artikel 9 2. BükrEG Inkrafttreten ... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3, 4 , 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in ...
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... ein Betriebsvermögen eingelegt werden. § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143 ) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, ...
Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443