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Artikel 4a - Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (2. BükrEG k.a.Abk.)
Artikel 4a Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
- „Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat."
Zitierungen von Artikel 4a Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a 2. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 2. BükrEG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a , 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 7 PartFinÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143 ) geändert worden ist, werden vor dem Semikolon am Ende ein Komma und die Wörter ...
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