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Änderung § 22 EntgTranspG vom 01.08.2022
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§ 22 EntgTranspG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 22 EntgTranspG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Berichtszeitraum und Veröffentlichung | |
(1) 1 Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre. 2 Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre. (2) 1 Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. 2 Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre. (3) 1 Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. 2 Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen. |
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