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Änderung § 2 SeilbDG vom 16.07.2021
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§ 2 SeilbDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 2 SeilbDG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Marktüberwachung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
(2) 1 Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. 2 Diese Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten. (3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter. |
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