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Änderung § 26 FahrlG vom 01.01.2024
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§ 26 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 26 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis | |
(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform. (2) Die Erlaubnis muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule, 2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort, | |
(Text alte Fassung) 3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort, | (Text neue Fassung) 3. bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort, |
4. die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt, 5. welche Auflagen bestehen und 6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. (3) 1 Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. 2 Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person. |
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