Änderung § 26 FahrlG vom 01.01.2024

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§ 26 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 26 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.

(2) Die Erlaubnis muss enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule,

2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

(Text alte Fassung)

3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,

(Text neue Fassung)

3. bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,

4. die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,

5. welche Auflagen bestehen und

6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.

(3) 1 Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. 2 Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.






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