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Änderung § 39 FahrlG vom 01.01.2024
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§ 39 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 39 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung | |
(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform. (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, 2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort, | |
(Text alte Fassung) 2a. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort, | (Text neue Fassung) 2a. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort, |
3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und 4. bestehende Auflagen. |
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