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Änderung § 1 FahrlG vom 25.11.2017

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§ 1 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 1 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3784
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis


(1) 1 Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. 2 Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. 3 Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.

2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.

3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.

4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

2 Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 2 Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3 Das Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 oder das Ausbildungsverhältnis nach Satz 2 setzt einen Vertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder der sonstigen verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs verpflichtet. 4 Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. 5 Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 2 Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3 Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. 4 Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

 

 
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