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Änderung § 15 FahrlG vom 01.01.2020
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§ 15 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 und 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. |
(2) 1 Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische Eignung nicht mehr besitzt. 2 Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. |
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