Tools:
Update via:
Änderung § 16 FahrlG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FahrlGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. 2 Er muss ferner erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. 3 Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden. (2) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Fahrlehrerausbildung befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). 2 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer 1. seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und 2. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat. (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist. |
(3) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. 2 Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3 Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4 Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein. | |
(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird. | (4) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. 2 Sie kann - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. 3 Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden. (5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend. (6) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. (7) 1 Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. 2 Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12644/al83478-0.htm