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Änderung § 20 FahrlG vom 01.01.2020
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§ 20 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 20 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Kooperation | |
(Text alte Fassung) 1 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. 2 Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. 3 Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. 2 Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. 3 Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden. |
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