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Änderung § 35 FahrlG vom 01.01.2020

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§ 35 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 35 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Ausbildungsfahrschule


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. 2 Der Betreiber oder Leiter muss

1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche
die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben,

2. erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben.

3 Wer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner zuverlässig sein und die Gewähr
für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten. 4 Zuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene insbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.

(3)
Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 nachkommen.

(4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach
Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.

(Text neue Fassung)

(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person

1. seit mindestens zwei Jahren
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder

2.
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.

(2) 1
Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. 2 Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.