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Änderung § 47 FahrlG vom 01.01.2020

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§ 47 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 47 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4


(1) 1 Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. 2 Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,

2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,

3. Nachweis der folgenden Qualifikation

a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder

(Text alte Fassung)

b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,

(Text neue Fassung)

b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,

4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und

5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.

3 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. 4 Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.

(2) 1 Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. 2 Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. 3 Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 4 Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.