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Änderung § 64 FahrlG vom 01.01.2020
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§ 64 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 64 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
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(Text alte Fassung) § 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke | (Text neue Fassung)§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke |
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 59 gespeicherten Daten | Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten |
(Textabschnitt unverändert) 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie 2. zu statistischen Zwecken § 38a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. |
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