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Änderung § 64 FahrlG vom 01.01.2020

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§ 64 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 64 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke


(Text neue Fassung)

§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke


vorherige Änderung

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 59 gespeicherten Daten



Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

(Textabschnitt unverändert)

1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2. zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.