Tools:
Update via:
Änderung § 66 FahrlG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FahrlGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 66 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger | (Text neue Fassung)§ 66 Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger |
1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3 Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. 4 Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. | 1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2 Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke weiterverarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3 Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. 4 Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12644/al83502-0.htm