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Artikel 1 - Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes (SeeSchMpGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 6. Juli 2017 SeeSchMpG

(gesamter Text siehe Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz)

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