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Änderung § 4 CsgG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 328 4. StVGuaÄndG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des CsgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 CsgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 CsgG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnung | |
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam | (Text neue Fassung) (2) 1 In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam |
1. die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1, 2. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und 3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung | |
näher bestimmen. 2 Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3 § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. | näher bestimmen. 2 Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3 § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. |
(3) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend. |
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