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Änderung § 19 VerpackG vom 03.07.2021
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§ 19 VerpackG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 19 VerpackG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Gemeinsame Stelle | |
(1) 1 Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. 2 Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. (2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; 2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; 3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet; 4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren gemäß § 23 Absatz 10; | |
(Text alte Fassung) 5. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4; 6. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile. | (Text neue Fassung) 5. Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1; 6. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4; 7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile. |
(3) 1 Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 2 Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an. |
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