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Änderung § 35 VerpackG vom 03.07.2021
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§ 33 VerpackG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 35 VerpackG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
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(Text alte Fassung) § 33 Beauftragung Dritter | (Text neue Fassung)§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung |
1 Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10. | (1) 1 Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10. (2) 1 Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. 2 Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 4 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. |
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