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Änderung § 37 VerpackG vom 03.07.2021
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§ 37 VerpackG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 37 VerpackG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
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(Text alte Fassung) § 37 (neu) | (Text neue Fassung)§ 37 Einziehung |
1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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