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Änderung § 37 VerpackG vom 03.07.2021

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§ 37 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 37 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

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§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Einziehung


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1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.