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Änderung § 32 VerpackG vom 07.11.2023
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§ 32 VerpackG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2023 geltenden Fassung | § 32 VerpackG n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Hinweispflichten | |
(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen 'EINWEG' darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. (2) 1 Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen 'MEHRWEG' auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. 2 Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. (3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind. | (Text neue Fassung) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind. |
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