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Artikel 2 - Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (17. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268 (Nr. 45); Geltung ab 13.07.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 SchAusrV Eingangsformel, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Fußnote nach dem Titel der Verordnung wird gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausrüstung:

die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;".

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt.

cc)
Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„11.
Kennzeichnung:

das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird;

12.
Konformitätsbewertungsverfahren:

das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;

13.
Konformitätserklärung:

schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung;".

dd)
In Nummer 14 werden die Wörter „in Anhang A der Richtlinie 96/98/EG" durch die Wörter „in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt.

b)
In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „DIN EN 45011:1998/03" durch die Angabe „DIN EN ISO/IEC 17065" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG" durch die Wörter „Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 17. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 17. SchSAV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 16. März 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 6 19. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 wird wie ...