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Artikel 4 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDVEV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser," durch die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt.
- 2.
- In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 3.
- In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen" durch die Wörter „nur in Verpackungen" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Angaben angegeben sind:". - bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 5.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbsmäßig gestrichen und in der Nummer 1 das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LMIDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIDVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 28 LMIDVEV Neubekanntmachungserlaubnis
... für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2 bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden ...
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