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Artikel 5 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDVEV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
§ 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- „2.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung: auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel oder auf der Umhüllung,
- 3.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
- 4.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird." - c)
- In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Absatzes 3 Nr. 3" durch die Wörter „von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind," ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden."
- e)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LMIDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIDVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 28 LMIDVEV Neubekanntmachungserlaubnis
... für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2 bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
B. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 116
Bekanntmachung LMBestrVNB
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 8. den am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...
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