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Artikel 24 - Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDVEV k.a.Abk.)
Artikel 24 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.
- 2.
- In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind," ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen und das Wort „Fertigpackungen" durch das Wort „Verpackungen" ersetzt.
- 4.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen und das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig" durch die Wörter „entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 24 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 LMIDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMIDVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 28 LMIDVEV Neubekanntmachungserlaubnis
... für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2 bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden ...
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