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Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung (2. KHStatVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsstätten" die Wörter „und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trägerschaft" die Wörter „einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform," gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- cc)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle,".
- dd)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,".
- ee)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Plätze" die Wörter „sowie ihre Besetzung" eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1a" ersetzt.
- ff)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,".
- gg)
- In Nummer 12 wird nach den Wörtern „gegliedert nach Geschlecht" ein Komma und das Wort „Geburtsjahr" eingefügt und werden die Wörter „nur nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis und Art der abgeschlossenen Weiterbildung" durch die Wörter „zusätzlich nach Art der abgeschlossenen Weiterbildung" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 13 wird nach dem Wort „Vollkräfte" ein Komma und werden die Wörter „bei ärztlichem Personal gegliedert nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung" eingefügt und werden die Wörter „Einsatz in der Psychiatrie" durch die Wörter „Berufsbezeichnung, Art der abgeschlossenen Weiterbildung und Fachabteilung" ersetzt.
- ii)
- Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
- „14.
- aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die über mehr als 100 Betten verfügt, entlassene vollstationär behandelte Patientinnen und Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl und Wohnort, in den Stadtstaaten zusätzlich nach Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer,
- 15.
- vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patientinnen und Patienten und teilstationäre Berechnungstage, jeweils gegliedert nach Fachabteilung, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,".
- jj)
- Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 16 und 17 eingefügt:
- „16.
- Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten, gegliedert nach der gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung, bei ambulanten Operationen zusätzlich nach der Zahl der in dem Katalog nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen und der Zahl anderer ambulanter Operationen sowie Zahl ambulanter Notfälle,
- 17.
- Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".
- kk)
- Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 18 bis 20.
- ll)
- Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
- „18.
- Art und Zahl der Entbindungen und Geburten,".
- mm)
- In der neuen Nummer 19 wird nach dem Wort „Belegungstage" ein Komma und werden die Wörter „in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Pflegetage," eingefügt.
- nn)
- In der neuen Nummer 20 wird nach der Angabe „782" ein Komma und werden die Wörter „nachrichtlich die Zahlungen für Ausbildungsfonds" eingefügt und wird das Wort „diesen" durch die Wörter „den vorgenannten" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3 bis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. Januar 2020 für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu erfassen."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- c)
- In der neuen Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikationsanschlussnummer" durch das Wort „Kontaktdaten" ersetzt.
- d)
- In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben." - b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 17" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19" ersetzt und wird die Angabe „§ 3 Nr. 18" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 20" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 4 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.(3) Folgende Angaben sind zu machen:
- 1.
- für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,
- 2.
- für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
- 3.
- für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden."
- 6.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung(1) Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter dürfen den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln für- 1.
- die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und
- 2.
- Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen.
(2) Die Statistischen Landesämter dürfen den obersten Landesbehörden für Zwecke der Krankenhausplanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Krankenhäuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgenden Daten verbunden werden:- 1.
- bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl und Verweildauer,
- 2.
- bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und der Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.
(3) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:- 1.
- Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Bettenzahl von Krankenhäusern,
- 2.
- Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
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