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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht (AufenthRGebÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2017 AufenthV § 44, § 44a, § 45, § 45b, § 45c, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51, § 52

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „147" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „124" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „135" durch die Angabe „113" ersetzt.

2.
In § 44a wird die Angabe „135" durch die Angabe „109" ersetzt.

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „110" durch die Angabe „100" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „65" durch die Angabe „96" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „80" durch die Angabe „93" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „90" durch die Angabe „98" ersetzt.

4.
§ 45b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „50" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „44" ersetzt.

5.
In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „67" ersetzt.

6.
In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „75" ersetzt.

7.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1a und 1b ersetzt:

„1a.
für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,

1b.
für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „100" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „50" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „15" durch die Angabe „21" ersetzt.

ee)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „25" durch die Angabe „58" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Angabe „62" ersetzt.

ff)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „15" durch die Angabe „33" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „20" durch die Angabe „37" ersetzt.

gg)
In Nummer 7 wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.

hh)
In Nummer 8 wird die Angabe „20" durch die Angabe „13" ersetzt.

ii)
In Nummer 9 wird die Angabe „10" durch die Angabe „18" ersetzt.

jj)
In Nummer 10 wird die Angabe „10" durch die Angabe „18" ersetzt.

kk)
In Nummer 11 wird die Angabe „10" durch die Angabe „12" ersetzt.

ll)
In Nummer 12 wird die Angabe „25" durch die Angabe „29" ersetzt.

mm)
In Nummer 13 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.

nn)
In Nummer 14 wird die Angabe „200" durch die Angabe „219" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „10" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „10" ersetzt.

8.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1a bis 1d werden durch die folgenden Nummern 1a bis 1g ersetzt:

„1a.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro,

1b.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro,

1c.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 60 Euro,

1d.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro,

1e.
für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro,

1f.
für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro,

1g.
für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „25" durch die Angabe „61" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Angabe „61" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „15" durch die Angabe „35" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „20" durch die Angabe „35" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „25" durch die Angabe „18" ersetzt.

e)
In Nummer 6 wird die Angabe „15" durch die Angabe „1" ersetzt.

f)
In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „12 Euro" ersetzt.

g)
In Nummer 8 wird die Angabe „30" durch die Angabe „99" ersetzt.

h)
In Nummer 9 wird die Angabe „20" durch die Angabe „76" ersetzt.

i)
In Nummer 10 wird die Angabe „20" durch die Angabe „32" ersetzt.

j)
In Nummer 11 wird die Angabe „30" durch die Angabe „21" ersetzt.

k)
In Nummer 12 wird die Angabe „10" durch die Angabe „16" ersetzt.

l)
In Nummer 13 wird die Angabe „10" durch die Angabe „15" ersetzt.

m)
In Nummer 14 wird die Angabe „15" durch die Angabe „34" ersetzt.

n)
In Nummer 15 wird die Angabe „60" durch die Angabe „72" ersetzt.

9.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

10.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro."

11.
In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge" die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufenthRGebÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRGebÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 AufenthRGebÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. September 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.07.2017 BGBl. I S. 2650
Artikel 1 16. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage B wird wie folgt ...