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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht (AufenthRGebÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2017 AufenthV § 44, § 44a, § 45, § 45b, § 45c, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51, § 52
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „147" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „124" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „135" durch die Angabe „113" ersetzt.
- 2.
- In § 44a wird die Angabe „135" durch die Angabe „109" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „110" durch die Angabe „100" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „65" durch die Angabe „96" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „80" durch die Angabe „93" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „90" durch die Angabe „98" ersetzt.
- 4.
- § 45b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „50" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „44" ersetzt.
- 5.
- In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „67" ersetzt.
- 6.
- In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „75" ersetzt.
- 7.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1a und 1b ersetzt:
- „1a.
- für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,
- 1b.
- für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „100" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „50" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „15" durch die Angabe „21" ersetzt.
- ee)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „25" durch die Angabe „58" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Angabe „62" ersetzt.
- ff)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „15" durch die Angabe „33" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „20" durch die Angabe „37" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 7 wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 8 wird die Angabe „20" durch die Angabe „13" ersetzt.
- ii)
- In Nummer 9 wird die Angabe „10" durch die Angabe „18" ersetzt.
- jj)
- In Nummer 10 wird die Angabe „10" durch die Angabe „18" ersetzt.
- kk)
- In Nummer 11 wird die Angabe „10" durch die Angabe „12" ersetzt.
- ll)
- In Nummer 12 wird die Angabe „25" durch die Angabe „29" ersetzt.
- mm)
- In Nummer 13 wird die Angabe „15" durch die Angabe „10" ersetzt.
- nn)
- In Nummer 14 wird die Angabe „200" durch die Angabe „219" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „10" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 8.
- § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1a bis 1d werden durch die folgenden Nummern 1a bis 1g ersetzt:
- „1a.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro,
- 1b.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro,
- 1c.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 60 Euro,
- 1d.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro,
- 1e.
- für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro,
- 1f.
- für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro,
- 1g.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro,".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „25" durch die Angabe „61" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „30" durch die Angabe „61" ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „15" durch die Angabe „35" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „20" durch die Angabe „35" ersetzt.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe „25" durch die Angabe „18" ersetzt.
- e)
- In Nummer 6 wird die Angabe „15" durch die Angabe „1" ersetzt.
- f)
- In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „12 Euro" ersetzt.
- g)
- In Nummer 8 wird die Angabe „30" durch die Angabe „99" ersetzt.
- h)
- In Nummer 9 wird die Angabe „20" durch die Angabe „76" ersetzt.
- i)
- In Nummer 10 wird die Angabe „20" durch die Angabe „32" ersetzt.
- j)
- In Nummer 11 wird die Angabe „30" durch die Angabe „21" ersetzt.
- k)
- In Nummer 12 wird die Angabe „10" durch die Angabe „16" ersetzt.
- l)
- In Nummer 13 wird die Angabe „10" durch die Angabe „15" ersetzt.
- m)
- In Nummer 14 wird die Angabe „15" durch die Angabe „34" ersetzt.
- n)
- In Nummer 15 wird die Angabe „60" durch die Angabe „72" ersetzt.
- 9.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 10.
- § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro."
- 11.
- In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge" die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufenthRGebÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthRGebÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 AufenthRGebÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. September 2017 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.07.2017 BGBl. I S. 2650
Artikel 1 16. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage B wird wie folgt ...
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