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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (4. BPolZVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „führen" die Wörter „oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „und Verwendungen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 5," die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4," eingefügt.
- cc)
- Nummer 1a wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- dd)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Flughafen Frankfurt/Main" durch die Angabe „11" ersetzt und nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
- ee)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
- 1.
- nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
- a)
- die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie
- b)
- das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
- 2.
- nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Frankfurt/Main" durch die Wörter „Frankfurt am Main" ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 werden jeweils die Wörter „Frankfurt/Main" durch die Wörter „Frankfurt am Main" ersetzt sowie die Wörter „sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes" gestrichen.
- c)
- In Nummer 10 werden die Wörter „für die Koordination der Einsätze geschlossener Verbände und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
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