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§ 3 - Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 3 Ablehnung einer Schlichtung



1Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn

1.
der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

2.
die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

3.
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,

4.
die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist,

5.
der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder

6.
bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz

a)
ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder

b)
in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist.

2Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.





 

Frühere Fassungen von § 3 SchlichtVerfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2016Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
vom 11.04.2016 BGBl. I S. 720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SchlichtVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchlichtVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlichtVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchlichtVerfV Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde
... der Kundenbeschwerde nicht abhelfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die Geschäftsstelle den ...
§ 6 SchlichtVerfV Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle (vom 31.10.2009)
... Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die ...
§ 7 SchlichtVerfV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 2 ZKRLUG Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
...  3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli ...