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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2017 aufgehoben
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§ 4 - Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 4 Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren vertreten lassen.
(2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde und leitet sie den beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellungnahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich innerhalb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhelfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3 ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel innerhalb eines Monats abzustellen.
(3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt.
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Zitierungen von § 4 SchlichtVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchlichtVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchlichtVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchlichtVerfV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1268/a17992.htm