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§ 6 - Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6 Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle



(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.

(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist.



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Frühere Fassungen von § 6 SchlichtVerfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SchlichtVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchlichtVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlichtVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchlichtVerfV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden: 1. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 4 VerbrKredRLUG Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Zusammenarbeit mit ...