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§ 7 - Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 7 Übertragung auf private Stellen



(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes wird übertragen:

1.
für die Unternehmen, die dem Bundesverband deutscher Banken e. V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,

2.
für die Unternehmen, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennestraße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,

3.
für die Unternehmen, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören und an dem von ihm eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband und

4.
für die Unternehmen, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband.

Nimmt ein Unternehmen an mehreren Schlichtungsverfahren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlichtungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn

1.
die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen haben, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und

2.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die jeweilige Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geändert werden. Die Genehmigung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlichtungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen vorgesehen werden:

1.
Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2 nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband oder einem verbandsangehörigen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

2.
Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abweichend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Unternehmen nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständigen Stelle des Verbands.

3.
Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufenden Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt verbleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999 bestellt worden sind.

4.
Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das Unternehmen verbindlichen Schlichtungsspruch vorsehen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungssprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkundenbeweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.

(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Unternehmen zu führen und in geeigneter Weise allgemein zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 7 SchlichtVerfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 184 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SchlichtVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchlichtVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlichtVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchlichtVerfV Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle (vom 31.10.2009)
... (3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, für welche die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ...
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)
... Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von ... Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  (2) Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen die Schlichtungsaufgabe nach § 7 Absatz 1 und 2 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder nach § 11 Absatz 1 der ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 4 VerbrKredRLUG Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
... Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von ... Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam." 9. In § 9 werden vor der Angabe ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 184 10. ZustAnpV Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
...  In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der ...