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§ 8 - Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Geltung ab 30.10.1999; FNA: 402-28-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 8 Abgabe bei Unzuständigkeit



(1) Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.

(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerde an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.



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Frühere Fassungen von § 8 SchlichtVerfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchlichtVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchlichtVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlichtVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 4 VerbrKredRLUG Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
... Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...